Beglaubigungen
Die Beurkundung der Echtheit einer Unterschrift bzw. eines Siegels auf einer Urkunde oder einem Schriftstück durch eine Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) wird als Beglaubigung bezeichnet. Bitte beachten Sie, dass eine Beglaubigung auch von Honorarkonsulaten vorgenommen werden kann. Es fallen Konsulargebuehren an (siehe Seitendende).
Beglaubigt werden in der Regel:
1) private (z.B. auf Kaufverträgen, Vollmachten) und behördliche Unterschriften
2) die Übereinstimmung einer Abschrift/Kopie mit einem vorgelegten Schriftstück (Vidimierung)
Bitte beachten Sie folgende Punkte:
a) Übersetzungen werden von den Vertretungsbehörden WEDER angefertigt NOCH wird deren Richtigkeit beglaubigt.
b) Die Vertretungsbehörde ist NICHT für den Inhalt der Urkunde/des Schriftstücks verantwortlich.
c) Die die Beglaubigung begehrende Person muss sich durch einen LICHTBILDAUSWEIS (z.B. Reisepass) ausweisen.
Haager Übereinkommen & Apostille
Das Haager Übereinkommen von 1961, dem Österreich und die USA angehören, legt fest, dass öffentliche Urkunden des jeweils anderen Staates keiner Beglaubigung durch die jeweilige Botschaft bzw. das jeweilige Konsulat bedürfen. Jedoch sind sie zum Nachweis der Echtheit der Unterschrift bzw. des amtlichen Siegels mit einer sog. APOSTILLE zu versehen.
Öffentliche Urkunden sind:
a) Gerichtsurkunden, Urkunden im Bereich der Rechtspflege (z.B. Scheidungsurteil, Adoptionsentscheid)
b) Urkunden von Verwaltungsbehörden (z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)
c) notarielle Urkunden (mit der Unterschrift eines Notars versehene private Schriftstücke, z.B. Kaufverträge, Vollmachten)
d) auf Privaturkunden angebrachte amtliche Bescheinigungen (z.B. Registrierungsvermerke)
Bitte beachten Sie, dass die Apostille auf der Urkunde oder auf einem beigehefteten Anhang angebracht wird. Sie wird nur auf Antrag des Unterzeichners bzw. des Urkundeninhabers ausgestellt.
Ohne APOSTILLE werden die öffentlichen Urkunden des einen Staates (Österreich oder USA) im jeweils anderen Staat (USA oder Österreich) grundsätzlich NICHT anerkannt.
Ausstellungsorgane einer Apostille
In Österreich wird eine Apostille vom
a) Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
b) den Präsidenten der mit Zivilrechtssachen befassten Gerichtshöfe erster Instanz
c) den Landeshauptleuten bzw. Landesregierungen
ausgestellt.
In den USA wird eine Apostille vom
a) zuständigen Beamten und Stellvertreter im Department of State
b) den clerks und deputy clerks der US Federal Courts
c) den Secretaries of the State und Deputy Secretaries of the State des jeweiligen Bundesstaats
ausgestellt.
Achtung: Notarielle Urkunden (z.B. Bestätigung einer Unterschrift, Vertrag, Vollmacht etc.) bzw. Dokumente, die nicht von lokalen oder staatlichen Behörden der USA ausgestellt werden, bedürfen meistens noch der Beglaubigung durch den zuständigen County Clerk, bevor durch den jeweiligen US-Bundesstaat die Apostille vergeben wird.
Embassy of Austria
Consular Section
3524 International Court, NW
Washington, D.C., 20008
E-mail: consularsection(at)austria.org
Consulate Office Hours:
Monday through Friday,10:30 a.m. to 1 p.m.
(except Austrian and U.S. holidays )
Konsulargebuehren
Konsulargebühren Mai 2012 (Beträge in USD):
Schengen Visum (A, C): 78,60
Schengen Visum für Staatsangehörige der Russischen Föderation, Ukraine, Albanien, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien (FJRM), Montenegro, Serbien, Moldau und Georgien (sofern visumpflichtig): 45,90
Nationales Visum (D): 131,00
Studentenvisum: 131,00
Reisepass Erwachsene: 99,60
Kinder-Reisepass (bis 12 J.) 39,30
Änderung Reisepass: 29,00
Personalausweis: 62,00
Personalausweis (bis 16 J.): 35,40
Staatsbürgerschaftsnachweis: 62,90
Beglaubigung einer Unterschrift: 52,40
Beglaubigung einer Abschrift: 52,40
Aufenthaltstitel Erwachsene: 104,80
Aufenthaltstitel Minderjährige: 65,50
Strafregisterauszug: 55,10
Zustellung/Weiterleitung einer Schrift: 23,60










