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Heirat und Scheidung in den USA

Heirat

Eine Heirat im Ausland kann zu unerwünschten namensrechtlichen Konsequenzen führen, denn OHNE eine namensrechtliche Erklärung vor bzw. im Zuge der Eheschließung erwirbt die österreichische Frau mit der Heirat automatisch den Familiennamen des Mannes (§ 93 ABGB). Gleichzeitig erhalten (event.) Kinder aus dieser Ehe ebenfalls den Namen des Mannes als Familiennamen.

Sollte dies nicht gewollt sein, stehen zwei Möglichkeiten offen:

  • Die beiden Verlobten geben vor der Abreise beim Heimatstandesamt eine Namenserklärung ab, wenn
    • der Familienname der Frau als Ehename bestimmt werden soll,
    • einer der beiden Partner einen Doppelnamen in der Ehe führen will (es kann der eigene Name oder der Name des Partners als erster geführt werden - diese Führung ist jedoch verpflichtend) oder
    • jeder seinen Familiennamen beibehalten will. In diesem Fall ist dann noch der Familienname für die (eventuellen) Kinder festzulegen. Ein Doppelname für Kinder ist nicht zulässig.

Diese Namenserklärung wäre dann nach der Eheschließung mit der Originalheiratsurkunde (die mit der Apostille versehen zu sein hat) dem Standesamt Wien-Innere Stadt zu übersenden, das dann eine diesbezügliche Bestätigung über die Namensführung in der Ehe ausstellt.

Halten sich die beiden potentiellen Ehepartner bereits in Washington auf, so kann die Namenserklärung vor der Heirat auch an der Botschaft abgegeben werden.

Weiters besteht die Möglichkeit, die gewünschte Namensführung nach der Heirat auf der US-amerikanischen Heiratsurkunde (marriage certificate) explizit festhalten zu lassen, wobei jedoch die oben angeführten Richtlinien eingehalten werden müssen. Im allgemeinen (aber ohne Gewähr!) werden die auf dem marriage certificate festgehaltenen Namensbestimmungen (sofern Sie mit dem österreichischen Recht kompatibel sind) vom Standesamt Wien-Innere Stadt akzeptiert.

Bitte beachten Sie auch folgendes Merklatt zur Eheschließung im Ausland.

Scheidung

Eine von einem US-Gericht geschiedene Ehe von österreichern wird von den österreichischen Behörden grundsätzlich ohne weiteres Verfahren anerkannt.

Grundsätzlich behalten die Ehepartner auch nach der Scheidung die während der Ehe getragenen Namen. Möchten Sie also im Zuge der Scheidung einen früheren Familiennamen wieder annehmen, so achten Sie bitte darauf, dass dies vom Gericht in den USA auch im Urteil festgehalten wird. Zusätzlich müssen sie auch vor einem österreichischen Standesbeamten erklären, dass Sie einen früheren Namen wieder annehmen möchten.

Dazu sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Staatsbürgerschaftsnachweis,
  • Heiratsurkunde der letzten Ehe,
  • Scheidungsurteil dieser Ehe
  • Geburtsurkunde
  • Notariell beglaubigte Kopie des bisher verwendeten Reisepasses
  • Eines der nachstehenden, für Sie zutreffendes Dokument:
    • Permanent Resident Card oder
    • US-Visum mit I-94 (weißer Abschnitt), oder
    • „Certificate of Residence“ - falls Sie auf den Bahamas wohnhaft sind

 

Bitte beachten Sie jedoch: Einen Namen aus einer früheren Ehe können Sie nach österreichischem Recht nur dann wieder annehmen, wenn aus dieser Ehe Nachkommenschaft (Kinder) vorhanden ist.

 

Oesterreichische Botschaft
Konsularabteilung
3524 International Court, NW
Washington, D.C., 20008

E-mail: consularsection[at]austria.org

Oeffnungszeiten
Montag bis Freitag, 10:30 bis 13:00 Uhr
(ausser U.S.-amerikanische und Oesterreichische Feiertage)

Konsulargebuehren

Konsulargebühren Mai 2012 (Beträge in USD):

Schengen Visum (A, C): 78,60
Schengen Visum für Staatsangehörige der Russischen Föderation, Ukraine, Albanien, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien (FJRM), Montenegro, Serbien, Moldau und Georgien (sofern visumpflichtig): 45,90
Nationales Visum (D): 131,00
Studentenvisum: 131,00

Reisepass Erwachsene: 99,60
Kinder-Reisepass (bis 12 J.) 39,30
Änderung Reisepass: 29,00
Personalausweis: 62,00
Personalausweis (bis 16 J.): 35,40

Staatsbürgerschaftsnachweis: 62,90
Beglaubigung einer Unterschrift: 52,40
Beglaubigung einer Abschrift: 52,40
Aufenthaltstitel Erwachsene: 104,80
Aufenthaltstitel Minderjährige: 65,50
Strafregisterauszug: 55,10
Zustellung/Weiterleitung einer Schrift: 23,60

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