Hilfe in Notfällen
In Notfällen steht Ihnen die Botschaft mit Rat und Tat gerne zur Verfügung; es kann jedoch, da es über keine Exekutivgewalt verfügt, die lokale Polizei, Rettung, ärztliche Hilfe und Justizbehörde nicht ersetzen.
Wenn Sie uns in einem Notfall kontaktieren, halten Sie bitte folgende Angaben bereit:
a) Familien- und Vorname
b) Erreichbarkeit (Telefonnummer, Mobiltelefon, Telefax, E-Mail)
c) Was ist wann, wo und wie geschehen?
d) Kontaktperson(en) in Österreich
Bürgerservice und Bereitschaftsdienst
In einem Notfall können Sie das Bürgerservice des Außenministeriums rund um die Uhr unter der Telefon-Nr. 01143 501150 4411 erreichen. Weiters hat die Botschaft für dringende Notfälle auch außerhalb der Amtszeiten einen Bereitschaftsdienst eingerichtet (Telefon-Nr.: 1 202 413 8181).
Für Fragen in rechtlichen bzw. ärztlichen Dingen können Sie sich auch an den Vertrauensanwalt bzw. Vertrauensarzt des Konsulats wenden (bitte erkundigen Sie sich aber vorab nach eventuell anfallenden Kosten):
Vertrauensanwalt:
Florian Hauswiesner
Hauswiesner Fritz King LLP
8300 Greensboro Drive, Suite 990
Mc Lean, VA 22102
Tel.: 703-992 8810
Fax: 703-992 9389
E-Mail: florian[at]hfkllp.com
Vertrauensarzt:
Dr. Hadi Bahar
11500 Old Georgetown Road
Rockville, MD 20852
Tel.: 301-468 1212
Fax: 301-468 1213
A. Verhaftung im Ausland
Sollten Sie verhaftet werden, bestehen Sie gegenüber den US-Polizeibehörden darauf (die USA sind eine entsprechende vertragliche Verpflichtung eingegangen), dass das Generalkonsulat unbedingt von Ihrer Verhaftung verständigt werden soll.
Das Konsulat kann Ihnen bei der Benachrichtigung Ihrer Angehörigen sowie beim Ausfindigmachen eines Rechtsanwalts behilflich sein. Weiters haben Konsularbeamte das Recht, Sie in der Haft zu besuchen und mit Ihnen zu korrespondieren.
Eine rechtliche Vertretung durch das Konsulat in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren ist jedoch nicht möglich.
B. Diebstahl oder Verlust von Dokumenten im Ausland
Wenn Sie das Opfer eines Diebstahls geworden sind oder Ihre Dokumente und Geld verloren haben, erstatten Sie unbedingt eine (Diebstahls- bzw. Verlust-)Anzeige bei der nächstgelegenen Wachstube. Verständigen Sie auch sofort Bank und Kreditkartenunternehmen, um eine Sperre gestohlener oder verlorener Bankomatkarten, Schecks und Kreditkarten zu veranlassen.
Die Botschaft ist grundsätzlich nicht in der Lage, Ihnen darlehensweise Geldmittel für den weiteren Aufenthalt oder die Heimreise nach Österreich zur Verfügung zu stellen. Wenden Sie sich bitte an Verwandte und Bekannte in Österreich, die entweder einen Geldtransfer via Western Union (Geldauszahlung erfolgt dann bei einer Western Union Geldauszahlungsstelle) oder, sollte dies nicht möglich sein, eine Depoterrichtung beim Außenministerium (Geldauszahlung erfolgt dann via Botschaft) veranlassen sollen.
B. Ersatz-Reisepass (Notpass)
Für die Heimreise, sofern erforderlich, kann Ihnen die Botschaft einen auf maximal sechs Monate befristeten Notpass ausstellen. Mit einer Bearbeitungszeit von zumindest 24 Stunden sollte gerechnet werden.
Es wird angeregt, vor Abreise Kopien des gestohlenen/verlorenen Passes anzufertigen und aus Österreich mitzunehmen, sodass diese im Eventualfall bei der Botschaft oder Konsulat vorgelgt werden können. Weiters ist bei Passverlust oder - diebstahl die polizeiliche Verlust- oder Diebstahlsanzeige beizubringen sowie die eigene Identität und die österreichische Staatsbürgerschaft glaubhaft nachweisen (z.B. durch einen Zeugen, einen Führerschein u.ä.). Weiters werden drei Passfotos und der ausgefüllte Reisepassantrag benötigt. Der Notpass ist spätestens mit Ablauf seiner Gültigkeit zwingend einer Passbehörde im In- oder Ausland zur Entwertung vorzulegen.
- Antrag Reisepass (pdf, 177.37 kb)
C. Todesfall & Verlassenschaft
Das Generalkonsulat kann Sie im Fall des Ablebens eines/r ÖsterreicherIn im Amtsbereich bei der Abwicklung der Formalitäten (Ausstellung Totenschein, Überführung des Leichnams nach Österreich etc.) unterstützen, jedoch diese grundsätzlich nicht in Ihrem Namen oder für Sie durchführen.
Falls der/die Verstorbene eine Pension aus Österreich erhalten hat, vergessen Sie bitte nicht, auch die Pensionsversicherungsanstalt in Wien vom Tod in Kenntnis zu setzen.
Das österreichische und das US-amerikanische Erbrecht sind unterschiedlich strukturiert. Während das österreichische Erbrecht auf die Staatsbürgerschaft des Verstorbenen abzielt, stehen in den USA der letzte Wohnsitz des Erblassers bzw. die Unterscheidung in bewegliches und unbewegliches Nachlassvermögen im Vordergrund.
Ab 1.1.2005 (siehe BGBl. I 112/2003 vom 12.12.2003) gilt, dass die Verlassenschaftsabhandlung von einem österreichischen Gericht nur in den folgenden Fällen durchzuführen ist:
a) für in Österreich gelegenes unbewegliches Vermögen von Österreichern und Ausländern
b) für in Österreich gelegenes bewegliches Vermögen von Österreichern (unabhängig vom Wohnsitz) und Ausländern mit Wohnsitz in Österreich
c) für im Ausland gelegenes bewegliches Vermögen von Österreichern mit Wohnsitz in Österreich.
Das unbewegliche Vermögen von Österreichern im Ausland wird grundsätzlich nicht von einem österreichischen Gericht abgehandelt.
Je nachdem, wo sich das Vermögen befindet und welches Gericht für die Abhandlung zuständig ist, kommen auch unterschiedliche steuerrechtliche Bestimmungen zum Tragen (so unterliegt das geerbte ausländische Immobilienvermögen der ausländischen Erbschaftsbesteuerung). Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht zwischen Österreich und den USA ein Doppelbesteuerungsabkommen für den Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Aus Kostengründen ist es meist besser, sofern entsprechende österreichische Anknüpfungspunkte gegeben sind (z.B. alle Erben in Österreich, Vermögen des Verstorbenen überwiegend in Österreich), die Verlassenschaftsabhandlung in Österreich (und nicht in den USA) einzuleiten. (Die Anwaltskosten in den USA liegen deutlich über den österreichischen Sätzen.)
In Summe ist festzuhalten, dass das Erbschaftsrecht sehr kompliziert wird, sobald die unterschiedlichen Rechtsnormen zumindest zweier Staaten involviert sind. Es wird deshalb angeraten, in Fällen wo ein Nachlassvermögen in zwei Ländern vorliegt, unbedingt einen Notar (Österreich) bzw. einen Anwalt (USA) beizuziehen. Das Generalkonsulat ist prinzipiell weder befugt noch in der Lage für Sie rechtsvertreterisch tätig zu werden.
Oesterreichische Botschaft
Konsularabteilung
3524 International Court, NW
Washington, D.C., 20008
E-mail: consularsection[at]austria.org
Oeffnungszeiten
Montag bis Freitag, 10:30 bis 13:00 Uhr
(ausser U.S.-amerikanische und Oesterreichische Feiertage)
Konsulargebuehren
Konsulargebühren Mai 2012 (Beträge in USD):
Schengen Visum (A, C): 78,60
Schengen Visum für Staatsangehörige der Russischen Föderation, Ukraine, Albanien, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien (FJRM), Montenegro, Serbien, Moldau und Georgien (sofern visumpflichtig): 45,90
Nationales Visum (D): 131,00
Studentenvisum: 131,00
Reisepass Erwachsene: 99,60
Kinder-Reisepass (bis 12 J.) 39,30
Änderung Reisepass: 29,00
Personalausweis: 62,00
Personalausweis (bis 16 J.): 35,40
Staatsbürgerschaftsnachweis: 62,90
Beglaubigung einer Unterschrift: 52,40
Beglaubigung einer Abschrift: 52,40
Aufenthaltstitel Erwachsene: 104,80
Aufenthaltstitel Minderjährige: 65,50
Strafregisterauszug: 55,10
Zustellung/Weiterleitung einer Schrift: 23,60










