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Reisepass

Laut Passgesetz 1992 (§ 16 Abs. 5) kann eine Person mit Hauptwohnsitz im Ausland die Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches oder Änderung eines gewöhnlichen Reisepasses nicht nur bei der (aufgrund des Hauptwohnsitzes) zuständigen Behörde, sondern auch bei einer geographisch zum Hauptwohnsitz näher gelegenen Berufsvertretungsbehörde beantragen.

Hinweis: Gemäß § 1 (1) Passgesetz-DV besteht die Verpflichtung der persönlichen Vorsprache aller Passwerber - auch von Säuglingen und Kindern bis zum Alter von 12 Jahren.

In Nordamerika sind folgende Berufsvertretungsbehörden für die Ausstellung von Reisepässen zuständig:

-  die österreichischen Botschaften in Washington, D.C. und Ottawa
-  die Generalkonsulate in Chicago, Los Angeles, and New York

Bitte beachten Sie, dass österreichische Honorarkonsulate in den USA mit Ausnahme des Konsulates in Miami keine Passanträge entgegennehmen können. Sollten Sie beabsichtigen, beim Konsulat in Miami einen Passantrag einzubringen, dann finden Sie bitte hierzu weitere, wichtige Informationen.

Österreichische StaatsbürgerInnen mit Wohnsitz im Ausland haben zusätzlich die Möglichkeit, bei einem Österreich-Aufenthalt bei einer inländischen Passbehörde (Magistrat bzw. Bezirkshauptmannschaft) einen neuen Reisepass zu beantragen.

Seit dem 30. März 2009 werden nur noch biometrische Reisepässe mit Fingerabdruck ausgestellt.  Ein per Post eingebrachter Antrag kann nicht bearbeitet werden und wird retourniert, auf die notwendige persönliche Vorsprache bei Antragstellung wird nochmals ausdrücklich hingewiesen.

Achtung: Kinder können nicht mehr in neue österreichische Reisepässe miteingetragen werden. Die Gültigkeit der Miteintragung eines oder mehrerer Kinder im Reisepass eines Elternteils erlischt mit 15. Juni 2012. Ab diesem Zeitpunkt benötigt jedes Kind für den Grenzübertritt einen eigenen Reisepass oder – sofern es nach den Einreisebestimmungen des Gastlandes zulässig ist – einen Personalausweis.

Bei der Antragstellung eines neuen Sicherheitspasses muss mit einer fünfwöchigen Bearbeitungsdauer ab Erhalt der vollständigen Unterlagen gerechnet werden.

Alle derzeit gültigen Reisepässe bleiben weiterhin bis zu deren Ablaufdatum gültig und müssen nicht umgetauscht werden!

 

Weiter zu:

Dokumente:

 

Oesterreichische Botschaft
Konsularabteilung
3524 International Court, NW
Washington, D.C., 20008

E-mail: consularsection[at]austria.org

Oeffnungszeiten
Montag bis Freitag, 10:30 bis 13:00 Uhr
(ausser U.S.-amerikanische und Oesterreichische Feiertage)

Konsulargebuehren

Konsulargebühren Mai 2012 (Beträge in USD):

Schengen Visum (A, C): 78,60
Schengen Visum für Staatsangehörige der Russischen Föderation, Ukraine, Albanien, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien (FJRM), Montenegro, Serbien, Moldau und Georgien (sofern visumpflichtig): 45,90
Nationales Visum (D): 131,00
Studentenvisum: 131,00

Reisepass Erwachsene: 99,60
Kinder-Reisepass (bis 12 J.) 39,30
Änderung Reisepass: 29,00
Personalausweis: 62,00
Personalausweis (bis 16 J.): 35,40

Staatsbürgerschaftsnachweis: 62,90
Beglaubigung einer Unterschrift: 52,40
Beglaubigung einer Abschrift: 52,40
Aufenthaltstitel Erwachsene: 104,80
Aufenthaltstitel Minderjährige: 65,50
Strafregisterauszug: 55,10
Zustellung/Weiterleitung einer Schrift: 23,60

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