Oesterreichische Staatsbuergerschaft
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Allgemeine Informationen
Bitte beachten Sie: Die Informationen auf dieser Internetseite sollen einen Überblick über die Thematik gewähren. Aufgrund der komplexen Struktur des Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 können hier nicht alle Bestimmungen und Regelungen im Detail aufgelistet werden. Der vollständige Gesetzestext kann im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramts online nachgelesen werden.
In Staatsbürgerschaftssachen sind gemäß Art. 11 Abs. 1 Bundes-Verfassungs Gesetz der Bund für die Gesetzgebung, die Länder jedoch für dessen Vollziehung zuständig. Die Landesregierungen sind somit die örtlich zuständigen inländischen Staatsbürgerschaftsbehörden.
Die Zuständigkeit richtet sich für jene vor dem 1. Juli 1966 Geborenen nach dem Geburtsort, für jene danach Geborenen nach dem Wohnort der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt. Liegt dieser Ort im Ausland ist das Amt der Wiener Landesregierung zuständig.
Im Ausland erteilen die örtlich zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden Auskunft in Sachen Staatsbürgerschaft.
Mehr Informationen zur österreichischen Staatsbürgerschaft - einschließlich der Prinzipien des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts - finden Sie auf den Internetseiten der zuständigen Staatsbürgerschaftsbehörden:
- Burgenland,
- Kärnten,
- Niederösterreich,
- Oberösterreich,
- Salzburg,
- Steiermark,
- Tirol,
- Vorarlberg,
- Wien
- bzw. das Bundesministerium für Inneres, Abteilung III/4.
Über den Staatsbürgerschaftsnachweis
Der österreichische Staatsbürgerschaftsnachweis ist das einzige offizielle Dokument zur Bestätigung und Verifizierung der Staatsbürgerschaft und muss bei der Beantragung eines österreichischen Reisepasses vorgelegt werden. Inhabern einer Doppelstaatsbürgerschaft wird nahegelegt, einen Antrag auf Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises zu stellen, um in Österreich als Staatsbürger erfasst werden zu können.
Weiter zu:
- Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweises für minderjährige KINDER
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