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Österreichische Staatsbürgerschaft

Inhalt

1) Allgemeine Informationen und Formulare

2) Erlangung und Wiedererlangung der Österr. Staatsbürgerschaft

3) Verlust der Österr. Staatsbürgerschaft

4) Doppelte Staatsbürgerschaft




1) Allgemeine Informationen und Formulare


Bitte beachten Sie: Die Informationen auf dieser Internetseite sollen einen Überblick über die Thematik gewähren. Aufgrund der komplexen Struktur des StaatsbürgerschaftsG 1985 können hier nicht alle Bestimmungen und Regelungen im Detail aufgelistet werden. Der vollständige Gesetzestext kann im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramts online nachgelesen werden.

Über den Staatsbürgerschaftsnachweis


Der österreichische Staatsbürgerschaftsnachweis ist das einzige offizielle Dokument zur Bestätigung und Verfizierung der Staatsbürgerschaft und muss bei der Beantragung eines österreichischen Reisepasses vorgelegt werden. Inhabern einer Doppelstaatsbürgerschaft wird nahegelegt, einen Antrag auf Austellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises zu stellen, um in Österreich als Staatsbürger erfasst werden zu können.


Antrag auf Austellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises


Folgende Dokumente müssen bei jedem Antrag auf Austellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises vorgelegt werden:

- Vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular (Bei Kindern unter 18 Jahren unterschreibt der Erziehungsberechtigte)

pdf Download Antrag Staatsbürgerschaftsnachweis

- Vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Affidavit (Erklärung)

pdf  Download Erklärung Staatsbürgerschaftsnachweis

- Geburtsurkunde im Original

- Staatsbürgerschaftsnachweise der Eltern im Original

- Heiratsurkunde der Eltern im Original

- Alien Registration Card oder Visum im Orignial

- Fotokopien aller vorgelegten Originaldokumente 

- Falls eine Rücksendung der Unterlagen per Post gewünscht wird, muss darüber hinaus ein selbstadressierter und frankierter Briefumschlag beigelegt werden. Bitte beachten Sie, dass das Konsulat keinerlei Haftung und Verantwortung bzgl. im Laufe des Postweges verursachten Schadens, Verlustes oder Diebstahls der Dokumente übernehmen kann.  



2) Erlangung und Wiedererlangung der österr. Staatsbürgerschaft


2.1) Erwerb durch Abstammung

Eheliche Kinder erwerben mit der Geburt automatisch die österreichische Staatsbürgerschaft, wenn zu diesem Zeitpunkt oder zum Zeitpunkt des Todes ein Elternteil österreichischer Staatsbürger bzw. österreichische Staatsbürgerin war.

Hinweis: Dies gilt nur für Kinder, die ab 1. September 1983 geboren sind.

Uneheliche Kinder erwerben mit der Geburt automatisch die österreichische Staatsbürgerschaft, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt österreichische Staatsbürgerin ist, ohne dass auf den Geburtsort des Kindes oder die Staatsangehörigkeit des unehelichen Vaters Rücksicht genommen wird.

Wenn die verheirateten Eltern unterschiedliche Nationalitäten (österreichische und eine andere) haben und das Herkunftsland des fremden Elternteils das Abstammungsprinzip (wie in Österreich – siehe 1. Absatz) hat, ist das Kind Doppelbürger oder Doppelbürgerin. Nach österreichischem Recht muss sich das Kind mit Volljährigkeit nicht für eine Staatsangehörigkeit entscheiden – es kann jedoch sein, dass der andere Staat eine Entscheidung verlangt.

2.2) Erwerb durch Verleihung


Allgemeines

Zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft müssen in jedem Fall die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sein. Die weiteren Voraussetzungen einer Verleihung bestimmen sich danach, ob die Staatsbürgerschaft aufgrund eines Rechtsanspruches verliehen wird oder die Entscheidung im freien Ermessen der zuständigen Behörde liegt.

Allgemeine Einbürgerungsvoraussetzungen

- mindestens zehnjähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich, davon mindestens fünfjährige Niederlassungsbewilligung .

- Unbescholtenheit
          o keine gerichtlichen Verurteilungen und
          o kein anhängiges Strafverfahren (sowohl im In- als auch im Ausland)
          o keine schwer wiegenden Verwaltungsübertretungen mit besonderem Unrechtsgehalt

- hinreichend gesicherter Lebensunterhalt
          o Nachweis fester und regelmäßiger eigener Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen für die letzten drei Jahre zum Entscheidungszeitpunkt

- Deutschkenntnisse und Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung, Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes
          o Nachweis durch schriftliche Prüfung, wenn keine Ausnahmeregelungen bestehen (z.B. Deutsch ist Muttersprache, Minderjährigkeit, Schulbesuch mit positiver Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch")

- bejahende Einstellung zur Republik Österreich und Gewährleistung, dass keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit besteht

-  kein bestehendes Aufenthaltsverbot (in Österreich und in einem anderen EWR-Staat) und kein anhängiges Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung

- keine Ausweisung innerhalb der letzten zwölf Monate
 
- kein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung

- grundsätzlich Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit

- durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft dürfen
          o die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden und
          o die Interessen der Republik Österreich nicht geschädigt werden


Verleihung der Staatsbürgerschaft aufgrund eines Rechtsanspruches


Voraussetzung:

- Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen (siehe oben).

- mindestens 30-jähriger ununterbrochener Hauptwohnsitz in Österreich oder

- mindestens 15-jähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt .  in Österreich bei
          o Nachweis der nachhaltigen persönlichen und beruflichen Integration oder

- mindestens sechsjähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt .  in Österreich, sofern
          o eine fünfjährige aufrechte Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger bzw. einer österreichischen Staatsbürgerin besteht und die Eheleute im          gemeinsamen Haushalt leben oder
          o der Status "Asylberechtigter" vorliegt oder
          o der Besitz einer EWR-Staatsangehörigkeit nachgewiesen wird oder
          o der Antragsteller oder die Antragstellerin in Österreich geboren wurde oder
          o die Verleihung aufgrund von bereits erbrachten und zu erwartenden außerordentlichen Leistungen auf wissenschaftlichem, wirtschaftlichem, künstlerischem oder sportlichem Gebiet im Interesse der Republik Österreich liegt

Hinweis: Außerordentliche Leistungen sind solche, die weit überdurchschnittlich sind und nicht auch von jeder anderen Person des gleichen Bildungsgrades und der gleichen Ausbildung erbracht werden können.

Achtung: Die Verleihung der Staatsbürgerschaft wird unter bestimmten Voraussetzungen auf den Ehegatten bzw. die Ehegattin und die Kinder des Antragstellers oder der Antragstellerin erstreckt.


Wiedererwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige

Österreichische Staatsbürger bzw. Staatsbürgerinnen, die vor dem 9. Mai 1945 Österreich aus rassischen oder politischen Gründen verlassen mussten und in der Folge die österreichische Staatsbürgerschaft durch den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit verloren haben, können die Staatsbürgerschaft durch Anzeige wieder erwerben.

Gründe für das erzwungene Verlassen Österreichs können sein:

- Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder

- Verfolgungen der Behörden des Dritten Reichs oder

- (befürchtete) Verfolgungen aufgrund des Eintretens für die demokratische Republik Österreich

Hinweis: Beim Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Anzeige ist das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband grundsätzlich nicht erforderlich. Da der Erwerb der Staatsbürgerschaft mit dem Eintreffen der Anzeige bei der Behörde erfolgt, sollte in jedem Fall vorher bei den zuständigen Heimatbehörden abgeklärt werden, inwieweit in diesem Fall ein Verlust der derzeitigen Staatsangehörigkeit eintritt.



3) Verlust der österr. Staatsbürgerschaft


Unter folgenden Umständen wird einem Individuum die österreichische Staatsbürgerschaft aberkannt:

Erlangung der Staatsbürgerschaft im Ausland
Durch die Erlangung einer Staatsbürgerschaft in einem anderen Land wird jene in Österreich automatisch aberkannt. Dies gilt auch für Kinder, deren Eltern in einem anderen Land die Staatsbürgerschaft erhalten.

Eintritt in die bewaffneten Streitkräfte eines anderen Landes

Annulierung der Staatsbürgerschaft

Die österreichische Staatsbürgerschaft wird annuliert, wenn ein Individuum im Zuge seines Dienstes für ein anderes Land die Interessen, das Ansehen oder die Sicherheit der Republik Österreich schädigt.
Darüber hinaus wird neuen österreichischen Staatsbürgern, die nicht innerhalb von zwei Jahren ihre alte Staatsbürgerschaft aufgeben, die österreichische Staatsbürgerschaft aberkannt.

Aufgabe der Staatsbürgerschaft
Jeder österreichische Staatsbürger kann freiwillig die österreichische Staatsbürgerschaft aufgeben.



4) Doppelte Staatsbürgerschaft

Eine doppelte Staatsbürgerschaft ist laut StaatsbürgerschaftsG 1985 nur dann möglich, wenn ein Individuum mit Eltern ausländischer Staatsbürgerschaft in Österreich geboren wird. Der Erwerb einer anderen Staatsbürgerschaft resultiert ansonsten automatisch im Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft.

Ausnahmen von dieser Regelung:


Eine Person möge seine österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten, wenn

- dies im Interesse der Republik Österreich ist
- die Person erhebliche persönliche Gründe dafür vorbringen kann. Das StaatsbürgerschaftsG 1985 enthält keine näheren Angaben zu dieser Klausel. Nur geborende Österreicher können von dieser Klausel gebrauch machen.

Örtlich zuständig für die Erlassung  von Bescheiden in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten im Inland ist die Landesregierung jenes Bundeslandes,
in deren Bereich die antragstellende Person ihren „Hauptwohnsitz“ hat.

Liegt jedoch der Hauptwohnsitz im Ausland, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Geburtsort (wenn Geburt vor dem 1. Juli 1966 in Österreich), bzw. nach dem Wohnort der Mutter der antragstellenden Person zum Zeitpunkt der Geburt ( wenn Geburt nach dem 1. Juli 1966 in Österreich).

Liegt der Geburtsort im Ausland, so ist generell das Amt der Wiener Landesregierung (Magistratsabteilung 35) für die Erlassung von Bescheiden in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten zuständig.

Ein Ansuchen um Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft muss schriftlich an die jeweilige Landesregierung gestellt werden. Darüber hinaus müssen folgende Dokumente beigelegt werden:

- Staatsbürgerschaftsnachweis im Original

- Geburtsurkunde im Original

- Heiratsurkunde im Original

- detaillierte Auflistung früherer Wohnsitze

- Leumundszeugnis aller Länder, in denen länger als sechs Monate gewohnt worden ist

Im Falle eines Aufenthaltes in den USA von länger als sechs Monaten muss ein vom FBI eingeholtes Clearance Certificate vorgelegt werden.

- Vollständig ausgefüllte und unterschriebene Erklärung:

pdf  staatsbuergerschaft_verstaendniserklaerung


Doppelbürger können ausländischen Familiennamen führen

Für österreichische StaatsbürgerInnen, die im Ausland leben und eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen, ist eine Angleichung der österreichischen Namensführung an die nach ausländischem  Recht geführte Form auf Grund eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (Zl. 2005/06/0021, 14.07.2005) möglich.

Dies betrifft insbesondere österreichische StaatsbürgerInnen, die gleichzeitig eine Staatsangehörigkeit eines weiteren Landes haben, und ihren Familien- (häufig Doppel-) Namen nach dem Recht dieses Landes führen.

Der Wunsch auf Familiennamensänderung von Doppelstaatsangehörigen, nach beiden Personalstatuten denselben Namen zu führen, stellt gemäß Verwaltungsgerichtshof einen wichtigen Grund im Sinne des § 2 Abs 1 Z 11 Namensänderungsgesetz dar, d. h. wenn der Antragsteller nach beiden Staatsangehörigkeiten unterschiedliche Familiennamen zu führen hat und mit der Namensänderung das Ziel verfolgt, nach den beiden Heimatrechten denselben Namen zu führen.

Dazu wäre eine Änderung des Familiennamens gemäß 'Namensänderungsgesetz - NÄG' zu beantragen:  Die zuständige österreichische Behörde ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.  Hat der Antragsteller weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Antragsteller seinen letzten Wohnsitz im Inland hatte.  Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist der Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.


Doppelte Staatsbürgerschaft Österreich - USA

Jedem Österreicher, der seine österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten möchte, muss vor dem Antrag auf Ausstellung einer US-Staatsbürgerschaft das Recht auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft erteilt werden. Das Recht auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist an die Bedingung gekoppelt, dass innerhalb der nächsten zwei Jahre die US-Staatsbürgerschaft erteilt wird.

Darüber hinaus muss ein vom FBI eingeholtes Clearance Certificate vorgelegt werden.





Embassy of Austria
Consular Section
3524 International Court, NW
Washington, D.C., 20008

Consulate Office Hours:
Monday through  Friday,10:30 a.m. to 1 p.m.
(except Austrian and U.S. holidays )

E-mail: This e-mail address is being protected from spam bots, you need JavaScript enabled to view it
Tel.: +1-202-895 6700

 
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